Das Urteil Nr. 2076 vom 9. Oktober 2024, hinterlegt am 17. Januar 2025, stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der externen Beteiligung an der Straftat der subversiven Vereinigung dar. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof einige grundlegende Aspekte bezüglich der Beziehung zwischen dem Individuum und der kriminellen Gruppe geklärt und festgestellt, dass eine bloße Zustimmung zu den Zielen der Vereinigung nicht ausreicht, um eine externe Beteiligung zu begründen.
Die externe Beteiligung, wie sie in Art. 270-bis des Strafgesetzbuches dargelegt ist, bezieht sich auf Situationen, in denen eine Person, obwohl sie kein integraler Bestandteil einer kriminellen Organisation ist, aktiv zu deren Aktivitäten beiträgt. Das jüngste Urteil hat betont, dass für die Begründung einer solchen Beteiligung eine bilaterale Beziehung zur kriminellen Vereinigung erforderlich ist.
Art. 270-bis StGB – Externe Beteiligung – Unilaterale Äußerung der Zustimmung zu den Zielen der Vereinigung – Irrelevanz – Bilaterale Beziehung zur kriminellen Vereinigung – Notwendigkeit. Die externe Beteiligung an der Straftat der Vereinigung mit dem Ziel des Terrorismus oder der Umstürzung der demokratischen Ordnung setzt voraus, dass der Täter, der nicht organisch in die Struktur der Vereinigung eingebunden ist, sich nicht auf eine unilaterale Äußerung der Zustimmung zu den von ihr verfolgten Zielen beschränkt, sondern stets im Rahmen einer bilateralen Beziehung zur kriminellen Gruppe handelt und einen Beitrag leistet, der darauf abzielt, spezifische Bedürfnisse dieser zu befriedigen.
Dieses Urteil bietet eine klare Unterscheidung zwischen passiver und aktiver Beteiligung. Tatsächlich kann eine Person nicht einfach als externer Beteiligter betrachtet werden, nur weil sie Interesse an den Zielen der Gruppe bekundet. Es ist eine konkrete und operative Interaktion erforderlich, bei der die Person einen nützlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Organisation leistet.
Diese Auslegung findet auch in früheren Rechtsprechungen, wie den Urteilen der vereinigten Kammern, die Leitlinien für die Auslegung von Artikel 270-bis festgelegt haben, ihre Grundlage.
Das Urteil Nr. 2076 von 2024 bietet wichtige Reflexionsanstöße zum Konzept der externen Beteiligung an der Straftat der subversiven Vereinigung. Die Notwendigkeit einer bilateralen Beziehung anstelle einer bloßen Zustimmung zu den Zielen der Vereinigung stellt ein Schlüsselelement zum Verständnis der Dynamik der strafrechtlichen Verantwortlichkeiten in diesem Bereich dar. Juristen und andere Beteiligte müssen diese Hinweise berücksichtigen, um Verwechslungen bei der Anwendung der geltenden Vorschriften zu vermeiden und einen fairen Prozess zu gewährleisten.