Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 29284 vom 3. Mai 2024, bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Dynamiken im Zusammenhang mit der Rückfälligkeit im italienischen Strafrecht. Insbesondere klärt der Gerichtshof, dass der Angeklagte ein legitimes Interesse daran hat, ein Urteil anzufechten, das die Rückfälligkeit anerkennt, auch wenn dies nicht zu einer Strafverschärfung führt, ein Aspekt, der einer eingehenden Prüfung bedarf.
Der vom Gerichtshof geprüfte Fall betraf den Angeklagten G. P., der Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts von Turin eingelegt hatte. Das Gericht hob bei der Zurückweisung der Berufung hervor, dass das Interesse des Angeklagten an der Anfechtung der Rückfälligkeit auch in Abwesenheit einer Strafverschärfung besteht. Dieser Grundsatz ist für das Verständnis der rechtlichen Folgen der Rückfälligkeit von grundlegender Bedeutung.
Rückfälligkeit - Beurteilung der Vorrangigkeit mildernder Umstände - Anfechtung durch den Angeklagten zur Ausschließung der Verschärfung - Interesse - Bestehen - Gründe. Das Interesse des Angeklagten an der Anfechtung des Urteils, das die Rückfälligkeit anerkannt hat, besteht auch dann, wenn aufgrund der Beurteilung der Vorrangigkeit mildernder Umstände keine Strafverschärfung eingetreten ist, da diese Verschärfung ihre Wirkungen sowohl im Hinblick auf die Gewährung von Strafvollzugserleichterungen als auch in Bezug auf die Bedingungen für die Rehabilitation und die Tilgung der Strafe durch Zeitablauf entfaltet.
Die Rückfälligkeit, die im Strafgesetzbuch in Artikel 99 definiert ist, stellt eine der bedeutendsten verschärfenden Umstände im Strafrecht dar. Sie kann nicht nur die Hauptstrafe beeinflussen, sondern hat auch Auswirkungen auf die Rechte des Angeklagten in Bezug auf Strafvollzugserleichterungen und die Möglichkeit der Rehabilitation. Im vorliegenden Urteil hebt der Gerichtshof hervor, dass die Rückfälligkeit trotz der Beurteilung der Vorrangigkeit mildernder Umstände ihre Wirkungen weiterhin entfaltet.
Das Urteil Nr. 29284 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung des Anfechtungsrechts des Angeklagten im Falle der Anerkennung der Rückfälligkeit dar. Auch in Abwesenheit einer Strafverschärfung ist das Interesse an der Anfechtung der Rückfälligkeit geschützt, da die rechtlichen Folgen dieser Verschärfung über die bloße Strafzumessung hinausgehen. Es ist daher unerlässlich, dass Angeklagte und ihre Rechtsanwälte sich dieser Aspekte bewusst sind, um ihre Rechte angemessen ausüben und den gerichtlichen Weg mit größerem Bewusstsein beschreiten zu können.