Das Urteil Nr. 14024 vom 06. Februar 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Strafverfahren mit mehreren Angeklagten dar, insbesondere im Hinblick auf die Koexistenz des beschleunigten und des ordentlichen Verfahrens. Der betreffende Angeklagte, F. T., sah seinen Fall in einem Kontext geprüft, in dem diskutiert wurde, ob die gemeinsame Behandlung dieser beiden Verfahren zu Problemen der Abnormität oder Nichtigkeit der endgültigen Entscheidung führen könnte.
Der Fall hatte seinen Ursprung beim Berufungsgericht Rom, das sich mit der Frage befasste, wie Strafverfahren mit mehreren Angeklagten zu handhaben sind, wobei jeder aufgrund der Wahl des Verfahrens in unterschiedlichen rechtlichen Positionen sein kann. Das Gericht stellte fest, dass die Koexistenz unterschiedlicher Verfahren nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Entscheidung oder zur Ablehnung des Richters führen muss.
Gleichzeitige Durchführung des beschleunigten und des ordentlichen Verfahrens in Mehrpersonenverfahren - Abnormität - Ausschluss - Nichtigkeit - Ausschluss - Ablehnung - Ausschluss - Gründe. Die gemeinsame Behandlung des beschleunigten und des ordentlichen Verfahrens gegenüber verschiedenen Angeklagten ist kein Grund für Abnormität oder Nichtigkeit der Entscheidung, geschweige denn für eine Unvereinbarkeit, die zu einem Ablehnungsgrund führen könnte, da die Koexistenz der Verfahren lediglich die Notwendigkeit mit sich bringt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für jeden von ihnen jeweils vorgesehenen Beweisregime strikt getrennt gehalten werden.
Der durch das Urteil hervorgehobene Leitsatz stellt klar, dass die bloße Koexistenz der beiden Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der gerichtlichen Entscheidung hervorrufen sollte. Von grundlegender Bedeutung ist jedoch, dass die Beweisregime eingehalten und getrennt gehalten werden. Dies bedeutet, dass der Richter, auch wenn er verschiedene Fälle behandelt, die Art und Weise der Beweisaufnahme und -bewertung nicht verwechseln darf, je nachdem, welches Verfahren angewendet wird.
Das Urteil Nr. 14024 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Anwälte und Rechtspraktiker dar, da es eine Frage klärt, die in Mehrpersonenverfahren zu Verwirrung führen könnte. Die Bestätigung, dass die Koexistenz von Verfahren nicht automatisch Abnormität oder Nichtigkeit zur Folge hat, bietet mehr Rechtssicherheit, was im Strafrecht von grundlegender Bedeutung ist. Rechtspraktiker sollten daher darauf achten, die Beweisregime getrennt zu halten und so die Einhaltung der Verfahren und der Rechte der Angeklagten zu gewährleisten.