Das jüngste Urteil Nr. 39131 vom 18. April 2023 hat wichtige Fragen hinsichtlich der Anwendung von Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen aufgeworfen, insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung der Dauer des DASPO (Verbot des Zutritts zu Sportveranstaltungsorten). Dieser Artikel zielt darauf ab, die rechtlichen Auswirkungen des Urteils zu analysieren und die Bedeutung der beteiligten Begriffe und Grundsätze zu klären.
Das DASPO, das durch das Gesetz Nr. 401 von 1989 eingeführt wurde, ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen. Es sieht vor, dass Personen, die als gefährlich eingestuft werden, der Zutritt zu Orten, an denen solche Veranstaltungen stattfinden, untersagt wird. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass für eine Verlängerung der DASPO-Dauer erforderlich ist, dass der Empfänger bereits ein DASPO verwaltungsrechtlicher Natur erhalten hat.
Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen – Verbot des Zutritts zu Orten, an denen solche Veranstaltungen stattfinden (sog. DASPO) – Verlängerung seiner Dauer gemäß Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 401 von 1989 – Erforderlichkeit eines früheren Verwaltungs-DASPO – Vorhandensein – Ausreichendheit eines früheren gerichtlichen DASPO – Ausschluss – Gründe. Im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen ist für die Verlängerung des Zutrittsverbots zu Orten, an denen solche Veranstaltungen stattfinden (sog. DASPO) durch Erhöhung seiner Dauer, erforderlich, dass gegen den Adressaten einer solchen Maßnahme zuvor ein Verwaltungs-DASPO gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, Nr. 401, erlassen wurde. Es reicht nicht aus, dass gegen den genannten im Rahmen einer Verurteilung zuvor die atypische Nebenstrafe des gerichtlichen DASPO gemäß Art. 6 Abs. 7 des genannten Gesetzes verhängt wurde (In der Begründung hat das Gericht klargestellt, dass diese Auslegung zum einen durch die Bestimmung des Art. 6 Abs. 5, zweiter Satz, des Gesetzes Nr. 401 von 1989, die sich bei der Regelung der Verlängerung ausdrücklich auf Personen bezieht, die bereits Adressaten eines Verwaltungs-DASPO waren, und die sich auf die Fortbewegungsfreiheit gemäß Art. 16 der Verfassung auswirkt und nicht analog "in malam partem" ausgelegt werden kann, und zum anderen durch die unterschiedliche rechtliche Natur und die unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen der beiden Institute bedingt ist).
Das Gericht hat somit entschieden, dass die Verlängerung der DASPO-Dauer nicht ohne ein vorheriges Verwaltungs-DASPO angewendet werden kann. Dies ist ein entscheidender Punkt, da er die Unterscheidung zwischen den beiden Arten von DASPO verdeutlicht und die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens bei der Risikobewertung für die öffentliche Sicherheit unterstreicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 39131 von 2023 eine wichtige Klarstellung zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt bei Sportveranstaltungen und den Bedingungen für die Verlängerung des DASPO darstellt. Es bekräftigt, dass das Verwaltungs-DASPO jeder gerichtlichen Verlängerungsmaßnahme vorausgehen muss, und betont den Schutz der Bewegungsfreiheit, eines Grundprinzips unserer Verfassung. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Rechte des Einzelnen, sondern trägt auch zu einer gerechteren und verhältnismäßigeren Sicherheitsgestaltung bei Sportveranstaltungen bei.