Das Urteil Nr. 36885 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs, hinterlegt am 6. September 2023, bietet eine wichtige Auslegung der Ersatzfreiheitsstrafen, insbesondere der Übergangsregelung, die durch Art. 95 des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2022 eingeführt wurde. Dieses Urteil fügt sich in einen sich entwickelnden Rechtsrahmen ein, in dem die neuen Bestimmungen darauf abzielen, die Anwendung von Alternativen zur Haft zu fördern. Doch welche Zulässigkeitsvoraussetzungen gibt es für den Antrag beim Vollstreckungsrichter?
Das Gesetz Nr. 150 von 2022 hat bedeutende Änderungen im Bereich der Strafen eingeführt, um den Bedürfnissen nach Gerechtigkeit und Rehabilitation des Verurteilten gerecht zu werden. Insbesondere legt Art. 95 fest, dass der Antrag des Verurteilten beim Vollstreckungsrichter auf Anwendung von Ersatzfreiheitsstrafen davon abhängt, dass das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof am 30. Dezember 2022 anhängig war. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er die Möglichkeit bestimmt, in einer Zeit des rechtlichen Übergangs auf alternative Maßnahmen zurückzugreifen.
Ersatzfreiheitsstrafen – Übergangsregelung gemäß Art. 95 Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 – Vor dem Kassationsgerichtshof am 30. Dezember 2022 anhängige Verfahren – Antrag beim Vollstreckungsrichter – Zulässigkeit – Voraussetzungen. Im Hinblick auf Ersatzfreiheitsstrafen ist der Antrag des Verurteilten beim Vollstreckungsrichter gemäß Art. 95 des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, davon abhängig, dass das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof am 30. Dezember 2022 anhängig war, dem Datum des Inkrafttretens des genannten Dekrets gemäß Art. 99-bis, eingeführt durch das Gesetzesdekret vom 31. Oktober 2022, Nr. 162, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 30. Dezember 2022, Nr. 199.
Der Gerichtshof wies die von der Verurteilten M. S. eingereichte Berufung zurück und betonte, dass der Antrag auf Ersatzfreiheitsstrafen nur gestellt werden kann, wenn das Verfahren zum angegebenen Datum anhängig war. Dies bedeutet, dass diejenigen, deren Verfahren bereits abgeschlossen ist, diese Möglichkeit nicht nutzen können, was den Anwendungsbereich der Norm einschränkt.
Das Urteil Nr. 36885 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt bei der Festlegung der Modalitäten für den Zugang zu Ersatzfreiheitsstrafen dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit, präzise Fristen und spezifische Bedingungen einzuhalten, um von Alternativen zur Haft profitieren zu können. Dies klärt nicht nur die geltenden Vorschriften, sondern bietet auch eine nützliche Orientierung für Juristen und Verurteilte, die Möglichkeiten einer menschlicheren und gerechteren Rehabilitation erkunden möchten. Es ist daher unerlässlich, dass die Beteiligten sich dieser Bestimmungen bewusst sind, um entsprechend handeln zu können.