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Fahrt unter Alkoholeinfluss und gemeinnützige Arbeit: Die Anforderung der Einleitung nach dem Obersten Kassationsgericht (Urteil 17884/2025) | Anwaltskanzlei Bianucci

Fahren unter Alkoholeinfluss und gemeinnützige Arbeit: Die Anstoßlast nach Ansicht des Obersten Kassationsgerichtshofs (Urteil 17884/2025)

Die Frage, wer die Einleitung des Verfahrens zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einer immer häufiger angewandten Ersatzstrafe für Straftaten wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, veranlassen muss, hat oft zu Unsicherheiten geführt. Eine kürzlich ergangene und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 17884 vom 07.02.2025 (eingereicht am 13.05.2025), schafft Klarheit, indem es die Verantwortlichkeiten präzise abgrenzt und abweichende Auslegungen beseitigt.

Der rechtliche Rahmen und die Ersatzstrafe

Das Fahren unter Alkoholeinfluss, geregelt in Art. 186 des Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada), ist eine Straftat, die neben anderen Strafen die Anwendung gemeinnütziger Arbeit (LPU) als Ersatzstrafe nach sich ziehen kann. Diese Option, die zur Förderung der Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten eingeführt wurde, ermöglicht die Umwandlung einer Freiheits- oder Geldstrafe in eine unbezahlte Tätigkeit zugunsten der Gemeinschaft. Das Gesetzesdekret Nr. 274/2000 regelt in Art. 43 allgemein die Vollstreckung von Ersatzstrafen. Der kritische Punkt war jedoch die Identifizierung der Person, die die Last der tatsächlichen Einleitung der Ableistung dieser Tätigkeit zu tragen hatte, sobald diese vom Richter angeordnet wurde.

Traditionell könnte man annehmen, dass der Verurteilte selbst den ersten Schritt unternehmen müsste, indem er eine vertragsgebundene Einrichtung sucht oder Anträge stellt. Diese Auslegung barg jedoch die Gefahr, Ungleichheiten und Komplikationen zu schaffen, insbesondere für weniger informierte oder ressourcenschwächere Personen. In diesem Szenario hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit einer grundlegenden Auslegung für die korrekte Handhabung dieser Strafen interveniert.

Das Urteil 17884/2025: Eine entscheidende Klarstellung

Das Urteil Nr. 17884/2025 der Fünften Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs (Vorsitzender L. V., Berichterstatter D. C.) befasste sich mit dem Fall von D. S. und hob ohne Zurückverweisung die Anordnung des Gerichts von Crotone auf. Der Kern der Entscheidung dreht sich um einen Grundsatz, den das Gericht mit Nachdruck bekräftigen wollte:

Im Bereich des Fahrens unter Alkoholeinfluss obliegt es der Staatsanwaltschaft als der für die Strafvollstreckung zuständigen Stelle, das Verfahren zur Ableistung der als Ersatzstrafe für die verhängte Strafe festgelegten Arbeitsleistung einzuleiten; diese Last liegt nicht beim Verurteilten.

Diese Maxime ist von außerordentlicher Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof legt unmissverständlich fest, dass die Initiative zur Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit bei der Staatsanwaltschaft liegt. Es ist nicht der Verurteilte, der sich die Arbeit "suchen" oder das UEPE (Amt für die externe Strafvollstreckung) zur Zuweisung auffordern muss. Im Gegenteil, es ist die Staatsanwaltschaft als für die Strafvollstreckung zuständige Stelle, die alle notwendigen Verfahren einleiten muss, damit der Verurteilte die ersetzende Arbeitsleistung tatsächlich erbringen kann. Das Gericht wandte diesen Grundsatz an, indem es eine Anordnung aufhob, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Verurteilten abgelehnt hatte, gerade wegen der Untätigkeit des zuständigen UEPE und des Ablaufs der im Urteil für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Frist.

Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren, gleichlautenden Entscheidungen (z. B. Sektion 4, Nr. 7172 von 2016, Rv. 266618-01 und Sektion 4, Nr. 53684 von 2016, Rv. 268551-01) und stärkt eine Rechtsprechung, die darauf abzielt, die Position des Verurteilten zu schützen und die ordnungsgemäße Vollstreckung von Strafen zu gewährleisten.

Praktische Auswirkungen für Verurteilte und Vollstreckungsbehörden

Die Folgen dieses Urteils sind sowohl für die Verurteilten als auch für die für die Strafvollstreckung zuständigen Stellen erheblich:

  • Für den Verurteilten: Er muss sich nicht mehr darum kümmern, die Tätigkeit zu "suchen" oder das Verfahren eigenständig einzuleiten. Die Verantwortung liegt bei der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den Verurteilten nicht von der Zusammenarbeit, sobald er kontaktiert wird, aber es befreit ihn von der anfänglichen Anstoßlast. Im Falle von Untätigkeit, wie im Fall von D. S., kann er sich auf Art. 175 c.p.p. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) berufen, um einen Verfall zu vermeiden.
  • Für die Staatsanwaltschaft und das UEPE: Sie müssen proaktiv und zeitnah tätig werden, um das Verfahren zur Zuweisung und Ableistung der gemeinnützigen Arbeit einzuleiten. Dies ist eine Amtspflicht, die die Wirksamkeit der Strafe und den Schutz der Rechte des Verurteilten gewährleistet. Die Untätigkeit der Büros kann zur Aufhebung von für den Verurteilten nachteiligen Entscheidungen führen.
  • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und des fairen Verfahrens: Das Urteil bekräftigt einen Grundsatz unseres Rechtssystems: Die Vollstreckung von Strafen ist Aufgabe des Staates, der proaktiv handeln muss, um die Anwendung des Gesetzes und die Achtung der Rechte des Verurteilten zu gewährleisten und zu verhindern, dass unangemessene Lasten auf diesen abgewälzt werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 17884/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der Vollstreckung von Ersatzstrafen dar. Es klärt, dass die Last der Einleitung des Verfahrens zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss ausschließlich der Staatsanwaltschaft obliegt. Diese Entscheidung bietet nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern stärkt auch den Schutz des Verurteilten, indem sie sicherstellt, dass die Strafvollstreckung nach Prinzipien der Effizienz und Gerechtigkeit erfolgt. Für diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, oder für Juristen ist die Kenntnis dieser Entscheidung unerlässlich, um korrekt zu handeln und ihre Rechte geltend zu machen.

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