Die Frage, wer die Einleitung des Verfahrens zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einer immer häufiger angewandten Ersatzstrafe für Straftaten wie das Fahren unter Alkoholeinfluss, veranlassen muss, hat oft zu Unsicherheiten geführt. Eine kürzlich ergangene und bedeutende Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 17884 vom 07.02.2025 (eingereicht am 13.05.2025), schafft Klarheit, indem es die Verantwortlichkeiten präzise abgrenzt und abweichende Auslegungen beseitigt.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss, geregelt in Art. 186 des Straßenverkehrsordnung (Codice della Strada), ist eine Straftat, die neben anderen Strafen die Anwendung gemeinnütziger Arbeit (LPU) als Ersatzstrafe nach sich ziehen kann. Diese Option, die zur Förderung der Umerziehung und sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten eingeführt wurde, ermöglicht die Umwandlung einer Freiheits- oder Geldstrafe in eine unbezahlte Tätigkeit zugunsten der Gemeinschaft. Das Gesetzesdekret Nr. 274/2000 regelt in Art. 43 allgemein die Vollstreckung von Ersatzstrafen. Der kritische Punkt war jedoch die Identifizierung der Person, die die Last der tatsächlichen Einleitung der Ableistung dieser Tätigkeit zu tragen hatte, sobald diese vom Richter angeordnet wurde.
Traditionell könnte man annehmen, dass der Verurteilte selbst den ersten Schritt unternehmen müsste, indem er eine vertragsgebundene Einrichtung sucht oder Anträge stellt. Diese Auslegung barg jedoch die Gefahr, Ungleichheiten und Komplikationen zu schaffen, insbesondere für weniger informierte oder ressourcenschwächere Personen. In diesem Szenario hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit einer grundlegenden Auslegung für die korrekte Handhabung dieser Strafen interveniert.
Das Urteil Nr. 17884/2025 der Fünften Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs (Vorsitzender L. V., Berichterstatter D. C.) befasste sich mit dem Fall von D. S. und hob ohne Zurückverweisung die Anordnung des Gerichts von Crotone auf. Der Kern der Entscheidung dreht sich um einen Grundsatz, den das Gericht mit Nachdruck bekräftigen wollte:
Im Bereich des Fahrens unter Alkoholeinfluss obliegt es der Staatsanwaltschaft als der für die Strafvollstreckung zuständigen Stelle, das Verfahren zur Ableistung der als Ersatzstrafe für die verhängte Strafe festgelegten Arbeitsleistung einzuleiten; diese Last liegt nicht beim Verurteilten.
Diese Maxime ist von außerordentlicher Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof legt unmissverständlich fest, dass die Initiative zur Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit bei der Staatsanwaltschaft liegt. Es ist nicht der Verurteilte, der sich die Arbeit "suchen" oder das UEPE (Amt für die externe Strafvollstreckung) zur Zuweisung auffordern muss. Im Gegenteil, es ist die Staatsanwaltschaft als für die Strafvollstreckung zuständige Stelle, die alle notwendigen Verfahren einleiten muss, damit der Verurteilte die ersetzende Arbeitsleistung tatsächlich erbringen kann. Das Gericht wandte diesen Grundsatz an, indem es eine Anordnung aufhob, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Verurteilten abgelehnt hatte, gerade wegen der Untätigkeit des zuständigen UEPE und des Ablaufs der im Urteil für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Frist.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren, gleichlautenden Entscheidungen (z. B. Sektion 4, Nr. 7172 von 2016, Rv. 266618-01 und Sektion 4, Nr. 53684 von 2016, Rv. 268551-01) und stärkt eine Rechtsprechung, die darauf abzielt, die Position des Verurteilten zu schützen und die ordnungsgemäße Vollstreckung von Strafen zu gewährleisten.
Die Folgen dieses Urteils sind sowohl für die Verurteilten als auch für die für die Strafvollstreckung zuständigen Stellen erheblich:
Das Urteil Nr. 17884/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der Vollstreckung von Ersatzstrafen dar. Es klärt, dass die Last der Einleitung des Verfahrens zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss ausschließlich der Staatsanwaltschaft obliegt. Diese Entscheidung bietet nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern stärkt auch den Schutz des Verurteilten, indem sie sicherstellt, dass die Strafvollstreckung nach Prinzipien der Effizienz und Gerechtigkeit erfolgt. Für diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, oder für Juristen ist die Kenntnis dieser Entscheidung unerlässlich, um korrekt zu handeln und ihre Rechte geltend zu machen.