Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
PEC-Benachrichtigungen im Strafverfahren: Der Oberste Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 17235/2025) bekräftigt die absolute Nichtigkeit bei Fehlern im digitalen Domizil | Anwaltskanzlei Bianucci

PEC-Zustellungen im Strafverfahren: Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 17235/2025) bekräftigt absolute Nichtigkeit bei Fehlern im digitalen Domizil

Im komplexen Panorama des Strafrechts ist die Präzision der Verfahren ein Bollwerk zum Schutz der Grundrechte. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem Urteil Nr. 17235 vom 18.02.2025 (eingereicht am 07.05.2025) eine wichtige Klarstellung zur Wahl des Domizils und zur Gültigkeit von Zustellungen per zertifizierter E-Mail (PEC) geliefert. Diese Entscheidung, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Messina mit Zurückverweisung aufhebt, fügt sich in einen Kontext zunehmender Digitalisierung von Verfahren ein und unterstreicht die unabdingbare Notwendigkeit, Formalitäten einzuhalten, um die volle Ausübung des Verteidigungsrechts zu gewährleisten.

Der spezifische Fall und der rechtliche Kontext

Der Fall betraf den Angeklagten C., mit Staatsanwalt B. A., für den die Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung angeordnet worden war. Die Wahl des Domizils war, wie inzwischen üblich, beim eigenen Verteidiger erfolgt, wobei dessen PEC-Adresse angegeben wurde. Die Zustellung erfolgte jedoch an eine andere PEC-Adresse als die ausdrücklich angegebene. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von P. R. und mit G. A. als Berichterstatter, betrachtete diesen Fehler nicht als bloße Unregelmäßigkeit, sondern als Grund für eine absolute Nichtigkeit. Es ist bemerkenswert, dass der Sachverhalt in den Bereich einer "schriftlichen" Berufungsverhandlung fällt, die unter der Notstandsregelung der Pandemie (Gesetzesdekret 28.10.2020 Nr. 137, Art. 23 bis Abs. 2) stattfand, welche die Nutzung digitaler Instrumente verstärkt und die Genauigkeit telematischer Verfahren noch entscheidender gemacht hatte.

Im Bereich der Rechtsmittel ist die vom Angeklagten im Berufungsantrag vorgenommene Wahl des Domizils bei seinem Verteidiger, unter Angabe der zertifizierten E-Mail-Adresse desselben als Ort für den Empfang von Zustellungen, rechtmäßig, so dass die Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung an eine andere PEC-Adresse als die angegebene, die dem Empfänger die Kenntnisnahme der Akte nicht ermöglicht, mit einer absoluten Nichtigkeit behaftet ist. (Sachverhalt im Zusammenhang mit einer "schriftlichen" Berufungsverhandlung, die während der Pandemie-Notstandsregelung stattfand).

Diese Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs verankert einen Grundsatz: Die Wahl des Domizils unter Angabe der PEC-Adresse des Verteidigers ist voll gültig und stellt ein wirksames Mittel zum Empfang von Verfahrensakten dar. Der Kern der Entscheidung liegt jedoch in der nachdrücklichen Feststellung, dass eine Zustellung an eine andere PEC-Adresse als die vom Angeklagten (über seinen Verteidiger) ausdrücklich angegebene, ungeeignet ist, ihren primären Zweck zu erfüllen: die Akte dem Empfänger zur Kenntnis zu bringen. Diese Ungeeignetheit führt nicht zu einer bloßen Nichtigkeit mit mittlerer Gültigkeit, sondern zu einer "absoluten Nichtigkeit". Das bedeutet, dass die Akte unwiderruflich fehlerhaft ist und von Amts wegen in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens geltend gemacht werden kann, da sie die Grundrechte des Angeklagten, wie das Recht auf Verteidigung (Art. 24 der Verfassung und Art. 178 Abs. 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung), verletzt. Das Gericht bekräftigte somit die Notwendigkeit einer strikten Einhaltung der Zustellungsformen, insbesondere wenn es um die Möglichkeit des Angeklagten geht, am Verfahren teilzunehmen und sich zu verteidigen.

Die Bedeutung der absoluten Nichtigkeit und des Rechts auf Verteidigung

Die Strafprozessordnung (Art. 179 Abs. 1 der Strafprozessordnung) listet die Fälle der absoluten Nichtigkeit auf, zu denen auch die Fälle der unterlassenen oder ungültigen Vorladung des Angeklagten gehören. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dieser Bestimmung, da eine Zustellung an eine falsche PEC-Adresse de facto einer unterlassenen Vorladung gleichkommt. Der Angeklagte C. hätte keine tatsächliche Kenntnis von der Vorladung erhalten können, was seine Möglichkeit, die Verteidigung vorzubereiten und an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, ernsthaft beeinträchtigt hätte. Dieser Grundsatz wurde bereits mehrfach von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe frühere Leitsätze wie Nr. 52517 von 2016 und Nr. 9363 von 2021) behandelt, die stets betont hat, dass die Regelmäßigkeit von Zustellungen ein Eckpfeiler eines fairen Verfahrens ist. Die technologische Entwicklung hat die PEC als bevorzugtes Zustellungsinstrument eingeführt, aber dies darf in keiner Weise die formale Strenge verringern, sondern verstärkt sie vielmehr und erfordert eine noch größere Präzision bei der Verwaltung digitaler Adressen.

  • Recht auf Kenntnisnahme: Jede Verfahrenshandlung muss den Parteien auf sichere und überprüfbare Weise zur Kenntnis gebracht werden.
  • Recht auf Verteidigung: Die Möglichkeit, aktiv am Verfahren teilzunehmen und die eigene Verteidigung vorzubereiten, ist direkt mit der Regelmäßigkeit von Zustellungen verbunden.
  • Unveränderlichkeit des gewählten Domizils: Sobald ein Domizil gewählt wurde, müssen jede Änderung oder jeder Fehler bei der Zustellung mit äußerster Strenge behandelt werden.

Schlussfolgerungen und praktische Auswirkungen

Das Urteil Nr. 17235/2025 des Kassationsgerichtshofs ist eine wichtige Mahnung für alle Rechtsakteure. In einer Ära beschleunigter Digitalisierung ist die Korrektheit telematischer Verfahren kein Detail, sondern eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit von Akten und den Schutz von Rechten. Für Anwälte bedeutet dies eine noch größere Sorgfalt bei der Angabe und Überprüfung von PEC-Adressen für die Wahl des Domizils und für die Zustellungsverwaltung. Für die Bürger ist es die Bestätigung, dass auch im digitalen Umfeld ihr Recht auf korrekte Information und Verteidigung vollständig gewährleistet ist. Der Oberste Gerichtshof hat somit bekräftigt, dass die Form im Strafverfahren niemals ein bloßer Schmuck ist, sondern Substanz, die die Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit gerichtlicher Handlungen schützt und das Grundrecht des Angeklagten auf ein faires Verfahren wahrt.

Anwaltskanzlei Bianucci