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Illegale Einflussnahme: Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 17475/2025 und die Grenzen der entgeltlichen Vermittlung | Anwaltskanzlei Bianucci

Illegale Einflussnahme: Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 17475/2025 und die Grenzen der entgeltlichen Vermittlung

Die strafrechtliche Landschaft entwickelt sich ständig weiter, und die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind ein Leitfaden für die Auslegung und Anwendung von Gesetzen. In diesem Zusammenhang erweist sich das kürzlich ergangene Urteil Nr. 17475, das am 8. Mai 2025 (Verhandlung am 4. Februar 2025) hinterlegt wurde, als von besonderem Interesse, da es grundlegende Klarstellungen zur Straftat der illegalen Einflussnahme gemäß Art. 346-bis des Strafgesetzbuches bietet. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von E. A. und mit F. D. als Berichterstatter, hat ein Urteil des Berufungsgerichts von Palermo vom 16. Januar 2024 teilweise und ohne Zurückverweisung aufgehoben und präzisere Grenzen für strafrechtlich relevantes Verhalten gezogen und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gestärkt.

Der rechtliche Rahmen: Art. 346-bis StGB und seine Änderungen

Die Straftat der illegalen Einflussnahme wurde in unser Rechtssystem eingeführt, um Verhaltensweisen zu bekämpfen, die, obwohl sie keine Korruption oder Erpressung darstellen, die Unparteilichkeit und ordnungsgemäße Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung untergraben. Art. 346-bis StGB wurde jedoch im Laufe der Zeit mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz Nr. 114 von 2024. Diese Reformen zielten darauf ab, die Tatbestände zu verfeinern, sie besser an die Schutzbedürfnisse anzupassen, aber auch ihre Anwendung präziser zu gestalten und weite Auslegungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Kriminalisierung von nicht streng schädlichen Verhaltensweisen führen könnten.

Die Komplexität der Norm liegt gerade darin, zwischen einer legitimen Tätigkeit des Lobbyismus oder der Vermittlung, die in die Freiheit der wirtschaftlichen Initiative und die demokratische Teilhabe fällt, und einem illegalen Verhalten, das darauf abzielt, Beziehungen und Einfluss zu vermarkten, zu unterscheiden. Der Kassationsgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil eine restriktive und garantistische Auslegung vorgenommen und damit eine wichtige Grenze gezogen.

Die entgeltliche Vermittlung, die auf die Vornahme von Handlungen abzielt, die keine Straftat darstellen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Tatbestands der illegalen Einflussnahme gemäß Art. 346-bis StGB, wie er durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. e) des Gesetzes Nr. 114 vom 9. August 2024 geändert wurde. (In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof festgestellt, dass die entgeltliche Vermittlung, die auf die Vornahme von aufgehobenen Tatbeständen des Amtsmissbrauchs abzielt, gemäß Art. 2 Abs. 2 StGB nicht mehr strafbar ist).

Diese Leitsatz ist das Herzstück der Entscheidung und verdient eine sorgfältige Analyse. Der Kassationsgerichtshof hat nämlich unmissverständlich klargestellt, dass die Handlung, die Gegenstand der Vermittlung ist (ob entgeltlich oder nicht), eine rechtswidrige Komponente haben muss, d. h. selbst eine Straftat darstellen muss, damit die Straftat der illegalen Einflussnahme gegeben ist. Wenn die Handlung, für die vermittelt wird, keine strafrechtliche Rechtswidrigkeit darstellt, dann kann das Vermittlungsverhalten, auch wenn es entgeltlich ist, nicht unter Art. 346-bis StGB fallen. Dieser Grundsatz wurde speziell auf den Fall angewendet, in dem die Vermittlung auf die Vornahme von Amtsmissbrauchstatbeständen abzielte, die aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr als Straftat gelten. In solchen Fällen hat der Kassationsgerichtshof die Wirksamkeit des Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes (Art. 2 Abs. 2 StGB) bekräftigt, der die Strafbarkeit von Handlungen ausschließt, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine Straftat waren, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr sind.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs: Eine entscheidende Grenze für die Strafbarkeit

Im konkreten Fall, der zum Urteil Nr. 17475/2025 führte, war der Angeklagte P. G. in eine Angelegenheit der entgeltlichen Vermittlung verwickelt. Das Berufungsgericht von Palermo hatte die Straftat für gegeben erachtet, aber der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf. Der Kern der Angelegenheit lag in der Natur der Handlungen, die Gegenstand der Vermittlung waren: Es handelte sich um Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr den Amtsmissbrauch darstellten. Der Kassationsgerichtshof hat mit einer strengen Auslegung festgelegt, dass die bloße entgeltliche Vermittlung, auch wenn sie darauf abzielt, durch Einflussnahme einen Vorteil zu erlangen, an sich nicht ausreicht, um eine illegale Einflussnahme zu begründen, wenn die „erlangte“ oder „versprochene“ Handlung ihrerseits keine strafrechtliche Rechtswidrigkeit darstellt. Dies stärkt die Vorstellung, dass die betreffende Straftat nicht die Vermittlungstätigkeit an sich bestraft, sondern die Vermarktung von Einflussnahmen, die sich in illegalen Handlungen niederschlagen.

Die wichtigsten Punkte dieser wichtigen Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Notwendigkeit einer Tat-Straftat: Die Vermittlung muss sich auf eine Handlung beziehen, die an sich eine Straftat darstellt.
  • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Die strenge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB schreibt vor, dass, wenn eine Handlung nicht mehr gesetzlich als Straftat vorgesehen ist, sie nicht bestraft werden kann.
  • Grenzen der extensiven Auslegung: Das Urteil bremst übermäßig weite Auslegungen der illegalen Einflussnahme und schützt den Grundsatz der Bestimmtheit des strafrechtlichen Tatbestands.
  • Schutz der Vermittlungsfreiheit: Obwohl es keine undurchsichtigen Verhaltensweisen rechtfertigt, unterscheidet die Entscheidung zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Vermittlung, basierend auf der Natur der endgültigen Handlung.

Dieser Ansatz steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und überstaatlichen Grundsätzen, die eine enge Auslegung von Strafgesetzen vorschreiben, Analogien vermeiden und die Vorhersehbarkeit der rechtlichen Folgen des eigenen Handelns gewährleisten. Das Urteil fügt sich in eine Rechtsprechungslinie ein, die darauf abzielt, die Grenzen zwischen dem Bereich der Rechtmäßigkeit und dem der strafrechtlichen Rechtswidrigkeit klarer zu definieren, insbesondere in einem so sensiblen Bereich wie den Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung.

Schlussfolgerungen: Ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit

Das Urteil Nr. 17475/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Auslegung von Art. 346-bis StGB zur illegalen Einflussnahme dar. Durch die Bekräftigung der Bedeutung, dass die Handlung, die Gegenstand der Vermittlung ist, eine Straftat darstellt, und durch die strenge Anwendung des Grundsatzes der Rückwirkung des milderen Gesetzes hat der Oberste Gerichtshof eine garantistische Auslegung vorgenommen, die die Rechtssicherheit schützt und eine weite Anwendung der Strafnorm verhindert. Für Juristen und Bürger unterstreicht diese Entscheidung die Bedeutung einer gründlichen Kenntnis der ständigen gesetzgeberischen und rechtsprechungsmäßigen Entwicklungen, insbesondere in so sensiblen Bereichen. Unsere Anwaltskanzlei steht für weitere Informationen und Beratungen zu diesen komplexen Themen zur Verfügung und gewährleistet eine qualifizierte und aktuelle Betreuung.

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