Im Bereich des Strafrechts und der Strafvollstreckung sind Fragen im Zusammenhang mit Strafvollzugserleichterungen von entscheidender Bedeutung, sowohl für Verurteilte als auch für die Wirksamkeit des Resozialisierungssystems. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 10302 vom 10. Januar 2025 (eingereicht am 13. März 2025), hat eine wichtige Klarstellung zu einem Thema geliefert, das oft Fragen aufwirft: die Vereinbarkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit mit der Möglichkeit, eine vorzeitige Entlassung zu erhalten. Diese Entscheidung, die eine frühere Anordnung des GIP des Gerichts von Turin ohne Zurückverweisung aufhebt, stärkt die Prinzipien der Resozialisierung und bietet neue Auslegungssicherheit.
Um die Tragweite des Urteils Nr. 10302/2025 vollständig zu erfassen, ist es unerlässlich, die Konzepte der gemeinnützigen Arbeit (LPU) und der vorzeitigen Entlassung (LA) zu rekapitulieren. Die LPU ist eine Ersatzstrafe für kurze Freiheitsstrafen, die im Gesetz Nr. 689 von 1981 vorgesehen ist und es dem Verurteilten ermöglicht, eine unbezahlte Tätigkeit zugunsten der Gemeinschaft auszuüben, mit dem Ziel, seine soziale Wiedereingliederung zu fördern. Die vorzeitige Entlassung, die in Artikel 54 des Strafvollzugsgesetzes (Gesetz Nr. 354 von 1975) geregelt ist, ist hingegen eine Erleichterung, die eine Reduzierung der Freiheitsstrafe um 45 Tage pro Halbjahr der verbüßten Strafe ermöglicht, wenn der Verurteilte an der Resozialisierungsarbeit teilnimmt und sich gut führt.
Die vom Kassationsgerichtshof behandelte juristische Fragestellung betraf genau die Frage, ob ein Verurteilter, der zur LPU zugelassen wurde, die vorzeitige Entlassung in Anspruch nehmen kann und welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist. Die unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungsunsicherheiten machten die Intervention des Obersten Gerichtshofs erforderlich, der über die im Rahmen des Verfahrens gegen A. F. eingelegte Berufung zu entscheiden hatte.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 10302/2025 eine klare und endgültige Antwort gegeben. Die Entscheidung, mit G. D. M. als Präsident und M. S. C. als Berichterstatter, hat die volle Vereinbarkeit der beiden Maßnahmen festgestellt und damit eine bereits in früheren Entscheidungen (wie Sez. 1, Nr. 4964 von 1994, Rv. 197518-01, in demselben Urteil zitiert) zum Ausdruck gekommene Ausrichtung bekräftigt. Der Leitsatz, der sich aus dieser wichtigen Entscheidung ergibt, lautet wie folgt:
Im Bereich der Strafvollzugserleichterungen kann dem Verurteilten, dem die Ersatzstrafe der gemeinnützigen Arbeit gewährt wurde, die vorzeitige Entlassung gewährt werden, wobei die Entscheidung in die funktionale Zuständigkeit des Bewährungsrichters fällt.
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er stellt klar, dass die gemeinnützige Arbeit, obwohl sie eine Ersatzstrafe ist, die außerhalb der Strafanstalt abgeleistet wird, den Verurteilten nicht daran hindert, die vorzeitige Entlassung in Anspruch zu nehmen. Der Grund dafür liegt in der Natur beider Maßnahmen: Sowohl die LPU als auch die LA sind Instrumente, die darauf abzielen, den Resozialisierungsprozess und die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu fördern. Die gute Führung und die aktive Teilnahme an der Resozialisierungsarbeit, die die Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung sind, können auch während der Ableistung der LPU nachgewiesen werden, die an sich ein positives Engagement und einen konstruktiven Kontakt mit der Gesellschaft impliziert.
Das Urteil unterstreicht zudem einen weiteren entscheidenden Aspekt: die funktionale Zuständigkeit des Bewährungsrichters. Dieses Gericht, das für die Überwachung der Strafvollstreckung und die Anwendung von alternativen Maßnahmen und Strafvollzugserleichterungen zuständig ist, ist allein befugt, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Entlassung zu beurteilen. Seine Zuständigkeit erstreckt sich daher auch auf Fälle, in denen die Strafe durch gemeinnützige Arbeit ersetzt wurde, und gewährleistet eine einheitliche und spezialisierte Kontrolle des gesamten Vollstreckungsverlaufs des Verurteilten.
Die Auswirkungen des Urteils Nr. 10302/2025 sind erheblich und bringen verschiedene Vorteile mit sich. Erstens beseitigt es Auslegungsunsicherheiten, die die einheitliche Anwendung des Rechts behindern konnten, und gewährleistet somit mehr Rechtssicherheit. Für den Verurteilten stellt die Möglichkeit, die LPU mit der vorzeitigen Entlassung zu kombinieren, einen zusätzlichen Anreiz dar, sich im Resozialisierungsprozess zu engagieren und gute Führung zu zeigen, da dies zu einer tatsächlichen Verkürzung der Gesamtdauer der Strafe führt. Dies stärkt das Prinzip, dass das Hauptziel der Strafe nicht nur die Bestrafung, sondern auch und vor allem die Resozialisierung des Individuums ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die wichtigsten Vorteile dieser Entscheidung sind:
Das Urteil Nr. 10302/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt nach vorn bei der Auslegung und Anwendung von Strafvollzugserleichterungen in unserem Rechtssystem dar. Es bestätigt die Vision einer Justiz, die sich nicht auf die bloße Verhängung von Strafen beschränkt, sondern aktiv auf die Wiederherstellung und Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft abzielt. Die Vereinbarkeit von gemeinnütziger Arbeit und vorzeitiger Entlassung unter der Aufsicht des Bewährungsrichters zeugt von einem System, das sich hin zu einer stärkeren Berücksichtigung individueller Resozialisierungswege entwickelt, im Einklang mit den Verfassungsprinzipien und modernen Vorstellungen von restaurativer Justiz.