Das Urteil Nr. 11743 vom 28.02.2025 (eingereicht am 25.03.2025) des Berufungsgerichts Mailand bietet eine relevante Klarstellung zum Thema des stillschweigenden Verzichts auf Strafanzeige. Das Kollegium (Vorsitzender B. P., Berichterstatter G. R.) hat geprüft, ob Art. 152 Abs. 3 Nr. 1) c.p. anwendbar ist, wenn die Parteien der Aufnahme der Erklärungen des Anzeigenden in der Voruntersuchung zugestimmt haben und dieser dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung geladen wurde.
Im untersuchten Fall bestritt der Angeklagte (L. P. M. S. G.) die Anwendung des stillschweigenden Verzichts auf Strafanzeige, den die Zivilpartei geltend machte. Die Parteien hatten sich in der Hauptverhandlung darauf geeinigt, die in der Voruntersuchung abgegebenen Erklärungen des Anzeigenden zu berücksichtigen. Der Anzeigende erschien jedoch nicht als Zeuge vor Gericht. Das Gericht musste entscheiden, ob in Anwesenheit der Zustimmung zur Aufnahme der Erklärungen das Nicht-Erscheinen in der Hauptverhandlung einem stillschweigenden Verzicht gemäß Art. 152 Abs. 3 Nr. 1) c.p. gleichkommt.
In Bezug auf den stillschweigenden Verzicht auf Strafanzeige findet die Bestimmung des Art. 152, Absatz 3, Nr. 1), cod. pen. keine Anwendung, wenn die Parteien der Aufnahme der im Rahmen der Voruntersuchung abgegebenen Erklärungen des Anzeigenden zugestimmt haben und dieser, nicht als Zeuge geladen, nicht in der Hauptverhandlung erscheint.
Das Gericht stellt somit fest, dass die formelle Berufung auf den stillschweigenden Verzicht nicht gelten kann, wenn die Parteien sich bewusst für die Aufnahme der früheren Erklärungen entschieden haben. Mit anderen Worten, die Zustimmung zur Vorlage der Erklärungen hat eine ersetzende Funktion und legitimiert die Protokollierung der Erklärungen selbst, wodurch verhindert wird, dass das Nicht-Erscheinen des Anzeigenden automatisch zur Beendigung der Klage wegen stillschweigenden Verzichts führt.
Die Entscheidung bezieht sich auf die Aktualität der mit dem Gesetzesdekret 10.10.2022 Nr. 150 eingeführten Normen und die Übergangsbestimmungen der neuen C.P.P. sowie auf die gefestigten Ausrichtungen der in der Begründung genannten Vereinigten Sektionen. Einige praktische Punkte, die zu beachten sind:
Die Entscheidung fügt sich in eine juristische Strömung (vgl. Leitsätze 43636/2023 und 29959/2024) ein, die die Bedingungen, unter denen der stillschweigende Verzicht wirksam wird, streng auslegt und die Vorrangigkeit des prozessualen Willens der Parteien hervorhebt.
Das Urteil Nr. 11743/2025 des Berufungsgerichts Mailand liefert eine wichtige Orientierung: Der stillschweigende Verzicht auf Strafanzeige wird nicht automatisch wirksam, wenn die Parteien die Aufnahme der in den Voruntersuchungen abgegebenen Erklärungen vereinbart haben. Für die Fachleute ist die Mahnung klar: Dokumentieren Sie die Vereinbarungen über die Verwendung der Erklärungen und planen Sie die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, um unerwartete prozessuale Ergebnisse zu vermeiden.