Das vorliegende Urteil (Urteil Nr. 11928 vom 26.02.2025, hinterlegt am 25.03.2025, Sektion 5) befasst sich mit der Konfigurierbarkeit des Delikts der ideologischen Falschaussage in einer öffentlichen Urkunde, wenn ein Amtsträger die institutionelle Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke bescheinigt. Die Entscheidung des Gerichts liefert wichtige Anhaltspunkte für die disziplinarische und strafrechtliche Verantwortung von Amtsträgern.
Im untersuchten Fall bekräftigte das Kassationsgericht, dass das in einem Dienstauftrag und einem Ausfahrtschein für ein Fahrzeug der Kriminalpolizei beschriebene Verhalten den Straftatbestand der ideologischen Falschaussage gemäß Art. 479 c.p. (italienisches Strafgesetzbuch) erfüllen kann, wenn die Nutzung des Fahrzeugs für institutionelle Zwecke fälschlicherweise bescheinigt wird, anstatt für private Zwecke. Das Urteil mit dem Vorsitzenden M. G. R. A. und dem Berichterstatter A. F. verweist auf eine Reihe früherer Entscheidungen, die eine gefestigte Auslegungslinie aufzeigen (vgl. im Beschluss genannte Leitsätze: N. 14486/2011, N. 38455/2019, N. 9368/2014 usw.).
Die Handlung eines Amtsträgers, der in einem Dienstauftrag und einem Ausfahrtschein für ein Fahrzeug der Kriminalpolizei die Nutzung des Fahrzeugs für institutionelle Zwecke fälschlicherweise anstelle von privaten Zwecken bescheinigt, erfüllt das Delikt der ideologischen Falschaussage in einer öffentlichen Urkunde.
Dieser Leitsatz fasst den Kern der juristischen Argumentation zusammen: Es handelt sich nicht nur um einen materiellen Fehler oder eine formale Ungenauigkeit, sondern um eine falsche Bescheinigung, die die dokumentarische Wahrheit über Tatsachen, die rechtliche Wirkungen hervorrufen können, verfälscht. Der Verweis auf den Dienstauftrag und den Ausfahrtschein unterstreicht, wie Verwaltungsdokumente, auch wenn sie formal einfach sind, strafrechtliche Relevanz erlangen, wenn sie dazu bestimmt sind, die tatsächliche Situation darzustellen.
Die Auswirkungen für Personen, die im öffentlichen Sektor tätig sind, sind vielfältig:
In rechtlicher Hinsicht verweist das Urteil auf Art. 479 c.p. (ideologische Falschaussage in einer öffentlichen Urkunde) und steht im Einklang mit der in dem Beschluss zitierten Rechtsprechung, die die Ausrichtung festigt, dass die Falschheit nicht nur rein beschreibende Daten betrifft, sondern die Verfälschung der Realität, wenn diese relevante rechtliche Situationen beeinträchtigt.
Der Verweis in der Begründung auf frühere Entscheidungen (z. B. N. 14486/2011 Rv. 249858-01; N. 38455/2019 Rv. 277092-01; N. 9368/2014 Rv. 258952-01) zeigt, wie der Oberste Kassationsgerichtshof die Grenzen des Delikts ständig überwacht hat: Eine bloße Ungenauigkeit reicht nicht aus, es bedarf der bewussten Bescheinigung von Tatsachen, die dem Wahren widersprechen. Die Entscheidung steht im Einklang mit dem Grundsatz des Schutzes der Sicherheit und Zuverlässigkeit öffentlicher Urkunden, einem Grundprinzip auch auf europäischer Ebene bei der Abwägung zwischen administrativer Effizienz und den Rechten Dritter.
Um das Risiko strafrechtlicher Anfechtungen zu verringern, sollten Büros und Amtsträger einfache Vorkehrungen treffen:
Das Urteil Nr. 11928/2025 bestätigt, dass die Bescheinigung der institutionellen Nutzung eines Fahrzeugs, wenn sie falsch und bewusst von einem Amtsträger vorgenommen wird, das Delikt der ideologischen Falschaussage gemäß Art. 479 c.p. erfüllt. Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung der Wahrhaftigkeit öffentlicher Urkunden und fordert präventive Maßnahmen in den Verwaltungen. Für Fachleute, die Amtsträger oder öffentliche Verwaltungen betreuen, ist es von grundlegender Bedeutung, diese Ausrichtung bei der Dokumentenverwaltung und bei der Verteidigung im Straf- und Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.