Mit Urteil Nr. 12732 vom 2. April 2025 befasst sich die zweite Strafkammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem Tatbestand der betrügerischen Übertragung von Werten (Art. 512-bis StGB) und bestätigt die Verurteilung von A. P., die bereits vom Berufungsgericht Palermo ausgesprochen wurde. Das Kollegium unter dem Vorsitz von A. P. bekräftigt, dass das Verhalten desjenigen, der fiktiv fremdes Vermögen erwirbt, um präventive Vermögensmaßnahmen zu umgehen, eine Beteiligung an der Straftat darstellt und Zweifel an der Mehrpersonennatur des Tatbestands zerstreut.
Der Fall betraf die nur formelle Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die darauf abzielte, das Vermögen vor einer möglichen Mafia-Beschlagnahme zu schützen. Der Angeklagte, der keine tatsächlichen Verwaltungsmacht besaß, hatte zugestimmt, als Eigentümer aufzuscheinen, was die Fortsetzung der illegalen Geldwäscheaktivitäten ermöglichte. Die Verteidigung hatte die subjektive Fremdheit des Strohmanns geltend gemacht und Art. 512-bis StGB als Straftat mit "eingeschränkter Subjektivität" qualifiziert. Der Gerichtshof wies dieses Argument unter Verweis auf die Rechtsprechung der letzten Jahre (Cass. 35826/2019; SU 8545/2020) zurück.
Das Verbrechen der betrügerischen Übertragung von Werten ist kein Verbrechen mit unvollständiger Mehrpersonennatur, sondern eine Tatbestandsform mit freier Ausgestaltung, die durch die fiktive Zuweisung der Eigentümerschaft oder Verfügbarkeit von Geld oder anderen Gütern oder Vorteilen verwirklicht wird. Wer sich somit fiktiv als Eigentümer solcher "res" ausgibt, mit dem Ziel, die Vorschriften über präventive Vermögensmaßnahmen oder Schmuggel zu umgehen oder die Begehung von Straftaten der Hehlerei, Geldwäsche oder Verwendung von illegal erworbenen Gütern zu erleichtern, haftet als Mittäter desjenigen, der die fiktive Zuweisung vorgenommen hat, da er mit seinem bewussten und willentlichen Verhalten zur Verletzung des von der Norm geschützten Interesses beiträgt.
Der Gerichtshof betont somit, dass der Strohmann kein einfacher "Scheineigentümer" ist: Seine bewusste Zustimmung ist ein unerlässlicher Baustein für die Verletzung der öffentlichen Ordnung im Wirtschaftsverkehr. Auch das Fehlen direkter Vermögensvorteile schließt die Strafbarkeit nicht aus, da das Schutzgut das staatliche Interesse an der Rückverfolgbarkeit von Vermögenswerten und der Verhinderung ihrer illegalen Zirkulation ist.
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass der Tatbestand "frei in der Ausgestaltung" ist: Die konkrete Art der Übertragung (Verkauf, Schenkung, Treuhandeigentum) ist unerheblich, solange die Operation den verbotenen Zweck erfüllt.
Unter Widerlegung der Minderheitsthese, die den Strohmann als bloßen passiven Empfänger einstufte, bestätigt der Kassationsgerichtshof die volle Anwendung von Art. 110 StGB. Der Scheineigentümer beteiligt sich tatsächlich an der Verletzung des Rechtsguts durch einen bewussten kausalen Beitrag, auch wenn seine Rolle auf die formelle Scheinbarkeit beschränkt ist. Daraus folgt die Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmen und Einziehungen, die das Vermögen des Strohmanns betreffen, im Einklang mit Art. 321 StPO und Art. 12-quinquies Gesetz 356/1992.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für:
Das Urteil 12732/2025 bestätigt die strenge Linie des Kassationsgerichts im Kampf gegen illegale Vermögenswerte. Der Strohmann wird, weit davon entfernt, ein "bloßer Scheineigentümer" zu sein, als Mittäter des Verbrechens der betrügerischen Übertragung von Werten betrachtet, mit allen Konsequenzen in Bezug auf Strafe und Vermögensmaßnahmen. Wirtschaftsakteure und Berater werden gewarnt: Die scheinbare Neutralität einiger Gesellschaftsoperationen kann ein erhebliches strafrechtliches Risiko verbergen, das sorgfältige Präventivprüfungen und angemessene Transparenzprotokolle erfordert.