Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Oberster Kassationshof, Urteil 16082/2025: Die Nicht-Verschreibung stoppt das Verfahren wegen Lebensmittelstraftaten nicht | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationsgerichtshof 16082/2025: Fehlende Vorschriften stoppen nicht das Verfahren wegen Lebensmittelstraftaten

Das Strafrecht im Lebensmittelbereich erlebt seit Jahren eine fortschreitende Verlagerung hin zu Modellen der restaurativen Justiz und der Entlastung von Rechtsstreitigkeiten. Die Artikel 12-ter ff. des Gesetzes 283/1962, neu gefasst durch die Cartabia-Reform (GvD 150/2022), führen ein Aussetzungsverfahren ein, das auf von den Kontrollorganen erteilten Vorschriften zur Behebung von Unregelmäßigkeiten basiert. Was aber geschieht, wenn diese Vorschriften dem Beschuldigten nie mitgeteilt werden? Das Urteil Nr. 16082/2025 der Dritten Strafkammer gibt eine klare Antwort, die einer näheren Betrachtung bedarf.

Der rechtliche Rahmen: Vom Gesetz 283 zum GvD 150/2022

Das Gesetz 283/1962 regelt Straftaten im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels. Die Eingriffe von 2022 haben dem traditionellen Sanktionssystem ein Aussetzungsverfahren zur Seite gestellt, das dem Verfahren nach Art. 318-bis StGB und 162-bis StGB nachempfunden ist. Zusammenfassend:

  • Das feststellende Organ gibt gleichzeitig mit dem Protokoll die Vorschriften zur Beseitigung der Unregelmäßigkeit an;
  • Der Beschuldigte hat 60 Tage Zeit, diese zu erfüllen und eine reduzierte Sanktion zu zahlen;
  • Bei positivem Ergebnis erlischt die Straftat.

Artikel 12-sexies sieht dann einen „Ersatzmechanismus“ vor: Wenn die Staatsanwaltschaft von einer Straftat ohne Vorschriften erfährt, kann sie die Akten zurückgeben und die Aufsichtsbehörde auffordern, tätig zu werden. Der vom Kassationsgerichtshof entschiedene Fall entstand gerade aus der Untätigkeit des feststellenden Organs.

Die Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs und ihre Bedeutung

Im Bereich der strafrechtlichen Lebensmittelvorschriften ist die unterlassene Mitteilung von Vorschriften zur Behebung von Unregelmäßigkeiten durch das feststellende Organ an den Beschuldigten, deren Einhaltung für das besondere Aussetzungsverfahren nach Art. 12-ter ff. des Gesetzes vom 30. April 1962, Nr. 283, eingeführt durch Art. 70, Abs. 1, GvD vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, erforderlich ist, kein Grund für die Unzulässigkeit der Strafverfolgung bezüglich der im genannten Gesetz vorgesehenen Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldstrafe, auch wenn diese alternativ ist, geahndet werden. (In der Begründung fügte das Gericht hinzu, dass der in Art. 12-sexies des Gesetzes Nr. 283 von 1962 vorgesehene Mechanismus, der davon ausgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Nachricht von der Straftat nicht vom feststellenden Organ erhalten hat, die Annahme von Vorschriften nicht vorschreibt, so dass nach Ablauf der Frist von sechzig Tagen ab Einreichung der Akten der Richter fortfahren kann, ohne die Untätigkeit des feststellenden Organs zu prüfen oder Rechenschaft zu verlangen).

Kommentar: Das Gericht schließt aus, dass die Untätigkeit des Aufsichtsorgans zu einer „Schutzlücke“ zugunsten des Angeklagten führen kann. Das Prämienverfahren ist nur eine Möglichkeit, kein notwendiger Schritt für die Gültigkeit der Strafverfolgung. Daraus folgt, dass das Verfahren fortgesetzt wird und eine eventuelle nachträgliche Sanierung höchstens im Rahmen der Strafzumessung oder mildernder Umstände berücksichtigt werden kann.

Operative Auswirkungen für Unternehmen und Verteidiger

Die Entscheidung, obwohl sie früheren Entscheidungen (Kass. 3671/2018, 36405/2019) folgt, bekräftigt einige Kernpunkte:

  • Die Unzulässigkeit ist ein Ausnahmemittel und muss ausdrücklich vorgesehen sein; bei Lebensmittelstraftaten sieht das Gesetz dies für die Nichtinitiierung des Aussetzungsverfahrens nicht vor;
  • Der Angeklagte, der von dem Vorteil profitieren möchte, muss eigeninitiativ tätig werden und die Erteilung von Vorschriften gemäß Art. 96 GvD 150/2022 beantragen;
  • Die Staatsanwaltschaften sind nicht verpflichtet, die Untätigkeit der Inspektoren zu prüfen, und können nach Ablauf der 60 Tage die Strafverfolgung einleiten;
  • Die Verteidigung kann gegebenenfalls die freiwillige Erfüllung als Beweis für die geringe Gefährlichkeit der Tat im Hinblick auf Art. 131-bis StGB oder die Ersatzstrafe geltend machen.

Schlussfolgerungen

Mit dem Urteil 16082/2025 stärkt der Kassationsgerichtshof den Grundsatz der prozessualen Gesetzmäßigkeit: Wenn der Gesetzgeber die Strafverfolgung nicht vom vorherigen Versuch der Behebung von Mängeln abhängig macht, können die Richter keine Verfallsfristen zugunsten des Angeklagten einführen. Es ist zu hoffen, dass die Kontrollorgane dennoch die Wirksamkeit des Aussetzungsverfahrens gewährleisten, um die Lebensmittelsicherheit durch die rechtzeitige Anpassung der Akteure zu fördern und gleichzeitig die gerichtliche Belastung zu reduzieren. In der Zwischenzeit sind Unternehmen und Verteidiger gewarnt: Das Fehlen von Vorschriften ist kein prozessuales Schutzschild, sondern ein Managementproblem, das sofort angegangen werden muss, um straf- und wirtschaftsrechtliche Risiken einzudämmen.

Anwaltskanzlei Bianucci