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Unerlaubte Neuerungen auf Seegebieten: Kommentar zur strafrechtlichen Kassation Nr. 13576/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Unerlaubte bauliche Veränderungen am Meeresstrandgut: Kommentar zum Urteil des Strafsenats Nr. 13576/2025

Der Strafsenat des Obersten Kassationsgerichtshofs hat sich erneut zu der heiklen Materie der illegalen Bauwerke auf staatlichem Meeresstrandgut geäußert. Mit dem Urteil Nr. 13576 vom 13. Februar 2025 (hinterlegt am 8. April 2025) hat der Oberste Gerichtshof den Grundsatz bekräftigt und präzisiert, dass die in Art. 1161 Abs. 1 des Navigationskodex vorgesehene Ordnungswidrigkeit, die normalerweise als augenblickliche Straftat eingestuft wird, zu einer dauerhaften Straftat werden kann, wenn das illegitime Bauwerk öffentlichen Raum für die Allgemeinheit entzieht oder wesentliche Veränderungen an der Küstenlinie verursacht. Eine Klarstellung von großer praktischer Bedeutung für touristische Konzessionäre, Küstenstädte und Hafenbetreiber.

Der rechtliche Rahmen: Art. 1161 Navigationskodex und die Grenzen des Strandguts

Art. 1161 bestraft „jeden, der ohne Berechtigung willkürlich einen Teil des Meeresstrandguts besetzt oder unerlaubte bauliche Veränderungen vornimmt“. Die Norm ist Teil des umfassenderen Systems zum Schutz des öffentlichen Guts, das in den Art. 822 ff. des Zivilgesetzbuches und in den Art. 28-61 des Navigationskodex vorgesehen ist und für jede andere Nutzung als den gewöhnlichen öffentlichen Gebrauch eine Genehmigung oder Konzession vorschreibt. Die Verletzung stellt in der Regel eine Verwaltungsübertretung dar; sie wird jedoch zur Ordnungswidrigkeit, wenn die Besetzung ohne Berechtigung erfolgt oder die Bauwerke über den Rahmen der erteilten Berechtigung hinausgehen.

Das Urteil 13576/2025: Von der augenblicklichen zur dauerhaften Straftat

Die Ordnungswidrigkeit unerlaubter baulicher Veränderungen gemäß Art. 1161 Absatz 1 des Navigationskodex, die normalerweise den Charakter einer augenblicklichen Straftat hat, da sie mit der Fertigstellung des Werkes vollendet ist, kann den Charakter einer dauerhaften Straftat annehmen, wenn die errichteten Werke wesentliche Veränderungen verursachen oder einen Teil des staatlichen Meeresstrandguts der Nutzung durch die Allgemeinheit entziehen, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der rechtswidrigen Besetzung des Gebiets oder der Erlangung der „ergänzenden“ Konzession zu laufen beginnt.

Der Gerichtshof verweist auf gefestigte Präzedenzfälle (Cass. 6732/2019; 33105/2022) und stellt fest, dass die Dauerhaftigkeit vorliegt, wenn:

  • das Bauwerk eine wesentliche Veränderung des Küstengebiets bewirkt;
  • ein Teil des staatlichen Guts der Allgemeinheit entzogen wird;
  • die Besetzung über die Zeit andauert, ohne Genehmigung oder über die Grenzen der erteilten Genehmigung hinaus.

In diesen Fällen erschöpft sich die Rechtsverletzung nicht mit der Errichtung des Bauwerks, sondern dauert an, bis das Gut in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird oder bis eine „ergänzende“ Konzession erteilt wird. Die Qualifizierung als dauerhafte Straftat verschiebt den dies a quo der Verjährung, die gemäß Art. 157-159 des Strafgesetzbuches erst ab Beendigung der Handlung zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass der Staatsanwalt auch Jahre später strafrechtliche Schritte einleiten kann, wenn die Besetzung andauert.

Die Frage der Verjährung und die prozessualen Auswirkungen

Im untersuchten Fall wurde C. M. vorgeworfen, eine Badeplattform über die genehmigten Grenzen hinaus erweitert zu haben. Das zuständige Gericht hatte die Straftat als augenblicklich eingestuft und für verjährt erklärt. Die Kassation hingegen gab der Berufung des Staatsanwalts P. F. statt und hob die Dauerhaftigkeit hervor, wodurch das Verteidigungsargument als unbegründet erklärt wurde.

Die Auswirkungen sind erheblich:

  • Erhöhte strafrechtliche Haftung für Konzessionäre: Der Missbrauch kann verfolgt werden, solange das Bauwerk vor Ort verbleibt.
  • Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen (präventive Beschlagnahme) über einen längeren Zeitraum.
  • Druck zur Wiederherstellung oder zur Legalisierung durch eine ergänzende Konzession gemäß Art. 24 der Verordnung über die Seeschifffahrt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 13576/2025 bekräftigt, dass im Bereich des Meeresstrandguts das öffentliche Interesse am freien Zugang zur Küste jede private Initiative überwiegt. Der Fachmann, der beauftragt ist, Tourismusbetreiber oder lokale Behörden zu beraten, muss sorgfältig prüfen:

  • das Vorhandensein wesentlicher Veränderungen im Projekt;
  • die Art und das Ausmaß der tatsächlichen Besetzung;
  • die Fristen für eine mögliche Sanierung oder Entfernung zur Unterbrechung der Dauerhaftigkeit.

Ein korrektes Management der Genehmigungen, eine ständige Überwachung der genehmigten Grenzen und eine rechtzeitige Anpassung an die Vorschriften der Seebehörde sind heute mehr denn je unerlässlich, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, die, wie die Kassation in Erinnerung ruft, möglicherweise keine kurze Verjährungsfrist kennen.

Anwaltskanzlei Bianucci