Mit der Entscheidung Nr. 15209 vom 17. April 2025 konzentriert sich die IV. Kammer des Kassationshofs erneut auf das heikle Thema des Kausalzusammenhangs, wenn nur die Zivilpartei Berufung einlegt. Obwohl die Entscheidung in eine lange juristische Tradition passt, legt sie einen neuen Schwerpunkt auf das Kriterium des „Wahrscheinlicheren als Nicht“, das sowohl den strafrechtlichen als auch den schadenersatzrechtlichen Aspekt beeinflussen wird.
Das Verfahren entstand aus einem Unfall, der C. C. widerfuhr, der A. C. für verantwortlich hielt und sich zur Schadensersatzforderung als Zivilpartei konstituierte. In erster Instanz wurde der Angeklagte freigesprochen; das Berufungsgericht von Neapel erkannte auf Berufung der Zivilpartei allein die Verantwortung an und verurteilte den Angeklagten zum Schadensersatz. Dieser legte daraufhin Kassation ein und rügte unter anderem die fehlerhafte Anwendung des Beweiskriteriums für den Kausalzusammenhang.
Bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs muss die Beweiswürdigung im Berufungsverfahren, das auf Berufung der Zivilpartei allein eingeleitet wurde, nach dem Kriterium des „Wahrscheinlicheren als Nicht“ und nicht nach dem des „hohen Grades an logischer Wahrscheinlichkeit“ erfolgen.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass Art. 533 der Strafprozessordnung die Regel „jenseits jedes vernünftigen Zweifels“ für eine strafrechtliche Verurteilung vorschreibt. Wenn es sich jedoch im Berufungsverfahren nur um das zivilrechtliche Interesse handelt, muss das Gericht nicht mehr die strafrechtliche Verantwortung, sondern die schadenersatzrechtliche Verantwortung feststellen. Folglich wird das zivilrechtliche Paradigma angewendet, das auf der Abwägung von Wahrscheinlichkeiten beruht: Es genügt zu beweisen, dass unter mehreren kausalen Hypothesen die von der Zivilpartei vorgebrachte die plausibelste ist.
Der Ausdruck „wahrscheinlicher als nicht“ stammt aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Cass. Sez. Un. Nr. 30328/2002) und bezeichnet eine Beweisschwelle, die zwischen dem Gleichgewicht der Wahrscheinlichkeiten und dem Beweis jenseits jedes vernünftigen Zweifels liegt. In der Praxis bedeutet dies ein Urteil der Vorherrschaft: Die kausale Rekonstruktion überschreitet die Schwelle, wenn sie eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % hat.
Art. 41 StGB legt die Gleichwertigkeit gleichzeitiger Ursachen fest, sofern der Zusammenhang nicht unterbrochen wird. Die vorliegende Entscheidung bekräftigt, dass die zivilrechtliche Feststellung diese Grundsätze nicht trennt, sondern sie im Lichte der Entschädigungsfunktion des Schadensersatzes interpretiert. Wenn die Handlung des Angeklagten/Schuldners in überwiegendem Maße zum Schaden beigetragen hat, ist der Schadensersatz geschuldet, wobei der Freispruch im Strafverfahren unberührt bleibt.
Im ordentlichen Strafverfahren integriert der „hohe Grad an logischer Wahrscheinlichkeit“ die Notwendigkeit eines nahezu sicheren Beweises der Kausalität; diese Schwelle schützt das europäische Prinzip der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK). Im Gegensatz dazu grenzt die neue Entscheidung den Bereich ab, in dem diese Garantie nicht greift, und ermöglicht es dem Gericht, Folgendes zu berücksichtigen:
Die Entscheidung des Kassationshofs Nr. 15209/2025 stellt ein wichtiges Mosaikstück im Verhältnis zwischen Strafverfahren und Schadensersatz dar. Indem sie klärt, dass bei einer Verurteilung, die nur die zivilrechtliche Seite betrifft, die Kausalitätsfeststellung dem Kriterium des „Wahrscheinlicheren als Nicht“ folgt, schützt der Gerichtshof einerseits die Garantien des Angeklagten und andererseits die Wirksamkeit der Rechte des Opfers. Juristen müssen dies von der Phase der Ausarbeitung der Rechtsmittel an berücksichtigen und die Ermittlungs- und Argumentationstätigkeit im Lichte eines anderen Beweisstandards gestalten.