Wenn ein Unternehmen der Insolvenz naht, wird jede Zahlungsentscheidung des Geschäftsführers vom Insolvenzverwalter und gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft genau geprüft. Der Oberste Kassationsgerichtshof, Strafsenat V, mit Urteil Nr. 14330 vom 11. April 2025 bietet einen klaren Standpunkt: Die Zahlung einer bereits durch gesetzliche Aufrechnung erloschenen Schuld kann den Straftatbestand des betrügerischen Vermögensbankrotts gemäß Art. 216 Abs. 1 des Insolvenzgesetzes (l. fall.) mit allen entsprechenden Sanktionen begründen.
In Bezug auf Insolvenzdelikte, da die gesetzliche Aufrechnung zweier Schulden automatisch wirksam wird, sofern diese gleichzeitig bestehen und sicher, fällig und einbringlich sind, begeht der Geschäftsführer, der eine Schuld bezahlt, die aufgrund der automatischen Wirksamkeit der gesetzlichen Aufrechnung nicht mehr besteht, das Verbrechen des betrügerischen Vermögensbankrotts. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, da zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der Zahlung alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die automatische Wirksamkeit der genannten Erlöschungsursache der Verpflichtung vorlagen).
Der Oberste Gerichtshof verweist auf Art. 1241 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.): Wenn zwei Parteien gleichzeitig Schuldner und Gläubiger voneinander sind für sichere, fällige und einbringliche Beträge, erlöschen die entsprechenden Schulden ipso iure. Eine dennoch erfolgte Zahlung bedeutet die Entnahme von Mitteln aus der Insolvenzmasse, was offensichtlich die Gesellschaftergläubiger schädigt.
Der Gerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts Turin vom 5. Juli 2024 aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, um tatsächlich zu prüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für die Aufrechnung zum Zeitpunkt der von G. P., dem ehemaligen Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft, angeordneten Zahlung vorlagen. Wenn diese Voraussetzungen vorlagen, wäre die Zahlung als zweckentfremdet und somit betrügerisch anzusehen.
Nur wenn die drei Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, hätte die Aufrechnung gemäß Art. 1242 c.c. „automatisch“ gewirkt und die Zahlung wäre ohne Rechtsgrund erfolgt.
Der Grundsatz ist nicht isoliert: Bereits die Urteile Nr. 37062/2022, 27446/2024 und 27132/2020 hatten festgestellt, dass die Erlöschung einer Schuld, wenn sie vom Geschäftsführer in der Krise ignoriert wird, strafrechtliche Relevanz haben kann. Die Neuheit der Entscheidung 14330/2025 liegt in der Betonung der Automatizität der Aufrechnung: Es bedarf keiner formellen Willenserklärung, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen genügt.
Wer ein Unternehmen in Schwierigkeiten führt, muss:
Die Nichtbeachtung der Aufrechnung kann nicht nur zu strafrechtlicher Haftung führen, sondern setzt den Geschäftsführer auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen gemäß Art. 2394 c.c. und 2497 c.c. aus, mit Schadensersatzforderungen von Seiten des Insolvenzverwalters und der Gläubiger.
Das Urteil 14330/2025 bekräftigt einen grundlegenden Grundsatz: Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordert auch die strikte Anerkennung von automatischen Erlöschungsursachen von Verpflichtungen. Für den unachtsamen Geschäftsführer ist die Grenze zwischen legitimer Geschäftsführung und betrügerischem Bankrott schmal und bemisst sich, wie der Kassationsgerichtshof erinnert, an der Einhaltung der zivilrechtlichen Grundsätze der Aufrechnung.