Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Anordnung Nr. 9331 vom 8. April 2024 erlassen, die sich mit einer entscheidenden Frage im Bereich der Finanzintermediation befasst: der Gültigkeit des Rahmenvertrags bei fehlender Unterschrift eines der Anleger. Diese Entscheidung klärt nicht nur die beteiligten regulatorischen Aspekte, sondern bietet auch Anlass zur Reflexion über die praktischen Auswirkungen für die Akteure des Sektors.
Der Fall betraf einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien, P. (C.) und U. (B.), bei dem das Berufungsgericht Rom über die Gültigkeit eines Rahmenvertrags über Finanzintermediation zu entscheiden hatte. Gemäß Artikel 23 des Einheitlichen Gesetzes über die Finanzmärkte (T.U.F.) muss ein Rahmenvertrag von allen beteiligten Parteien unterzeichnet werden, um als gültig zu gelten. Im vorliegenden Fall hatte jedoch einer der Anleger den Vertrag nicht unterzeichnet, was zur Anfechtung seiner Gültigkeit führte.
Finanzintermediation – Miteigentümerschaft des Rahmenvertrags – Fehlende Unterschrift eines der Kunden – Folgen – Nichtigkeit des Vertrags – Bestehen – Gründe. Im Bereich der Finanzintermediation ist der von nur einem der beiden Anleger unterzeichnete Rahmenvertrag wegen Formmangels gemäß Art. 23 T.U.F. nichtig, ohne dass untersucht werden muss, ob die Beteiligung des anderen (dessen Unterschrift gefälscht war) wesentlich war, da ein solches Geschäft nicht als mehrseitiger Vertrag im Sinne von Art. 1420 ZGB qualifiziert werden kann, sondern als zweiseitiger Vertrag mit einer subjektiv komplexen Partei, was zur entsprechenden Ungültigkeit der Kaufaufträge gegenüber beiden Kunden führt.
Das Gericht entschied, dass im Falle eines Rahmenvertrags das Fehlen der Unterschrift eines der Anleger zur Nichtigkeit des Vertrags selbst führt. Dies liegt daran, dass der Vertrag, wie hervorgehoben, nicht als mehrseitiges Geschäft, sondern als zweiseitiger Vertrag betrachtet werden kann, was bedeutet, dass die Unterschrift beider Parteien für die Gültigkeit der Vereinbarung unerlässlich ist. Die Folgen dieser Nichtigkeit sind erheblich, da sie zur Ungültigkeit aller getätigten Kaufaufträge gegenüber beiden Kunden führen.
Dieses Urteil stellt eine wichtige Stellungnahme der italienischen Rechtsprechung zur Notwendigkeit strenger Formalitäten im Bereich der Finanzintermediation dar. Die Akteure des Sektors müssen diesen Details besondere Aufmerksamkeit schenken, da das Fehlen einer Unterschrift erhebliche Auswirkungen auf die vertraglichen Rechte und Pflichten haben kann. Für diejenigen, die in diesem Bereich tätig sind, ist es unerlässlich, sich der geltenden Vorschriften bewusst zu sein und sicherzustellen, dass alle Formalitäten eingehalten werden, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.