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Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Leveraged Buy-out-Fusionen: Kommentar zum Urteil Nr. 22608 von 2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Leveraged Buy-out-Fusionen: Kommentar zum Urteil Nr. 22608 von 2024

Das Urteil Nr. 22608 vom 9. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Klarstellung zur Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer (MwSt.) für Leveraged Buy-out (LBO)-Fusionsoperationen. Diese Art von Operation stellt eine Akquisitionsstrategie dar, bei der ein Investor eine Mischung aus Fremd- und Eigenkapital einsetzt, um ein Zielunternehmen zu erwerben. Die Entscheidung des Gerichts wirft grundlegende Fragen für die beteiligten Unternehmen auf und klärt die notwendigen Bedingungen, unter denen die angefallene Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.

Der regulatorische Kontext

Gemäß den Bestimmungen der Artikel 19 ff. des D.P.R. Nr. 633 von 1972 ist die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer zulässig, sofern der Steuerschuldner den Status eines Steuerschuldners innehat und die erworbenen Güter und Dienstleistungen für Mehrwertsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden. Das Gericht prüfte einen spezifischen Fall, in dem eine Zweckgesellschaft, die zur Übernahme des Zielunternehmens gegründet wurde, Beratungsleistungen in Auftrag gegeben hatte, ohne das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben. Das Gericht stellte fest, dass diese Ausgaben dennoch mit der zukünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Zweckgesellschaft verbunden waren.

Der vom Gericht festgelegte Grundsatz

Operationen des sogenannten „Leveraged Buy-out-Mergers“ – Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer – Bedingungen – Sachverhalt. Im Hinblick auf Operationen des sogenannten Leveraged Buy-out-Mergers ist die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer von der sogenannten Zweckgesellschaft, sofern sie mit dem Erwerb von Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang steht, die zur Durchführung der Akquisitionsoperation des sogenannten Zielunternehmens bestimmt sind, gemäß den Artikeln 19 ff. des D.P.R. Nr. 633 von 1972 abzugsfähig, unter der Bedingung, dass die durch die Fusion entstehende Gesellschaft den Status eines Steuerschuldners der Steuer innehat, die sie abziehen möchte, und dass die erworbenen Güter und Dienstleistungen von diesem Steuerschuldner im Rahmen eigener Mehrwertsteuer-pflichtiger Umsätze verwendet werden.

Das Gericht wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Übernahme des Zielunternehmens als vorbereitende Maßnahme für die wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden musste, die nach der Übernahme ausgeübt werden sollte. Dies bedeutet, dass die für den Erwerb von Geschäftsanteilen angefallenen Kosten als notwendig für den konkreten Beginn der Tätigkeit der Zweckgesellschaft anerkannt wurden, was sie zu einem Steuerschuldner im Sinne der Mehrwertsteuer machte.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

  • Zweckgesellschaften können die für den Erwerb im Zusammenhang mit Akquisitionsoperationen angefallene Mehrwertsteuer abziehen, sofern diese für eine zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind.
  • Es ist für Unternehmen unerlässlich, die Ausgaben sorgfältig zu überwachen und sicherzustellen, dass sie direkt mit steuerpflichtigen Umsätzen verbunden sind.
  • Die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind bindend und können die Akquisitionsstrategien und Steuerplanungen von Unternehmen beeinflussen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 22608 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt im Verständnis der Mehrwertsteuerabzugsfähigkeit bei Leveraged Buy-out-Fusionen dar. Unternehmen müssen darauf achten, wie sie die im Zusammenhang mit solchen Operationen anfallenden Ausgaben verwalten, da die Abzugsfähigkeit erhebliche Auswirkungen auf ihre steuerliche Situation haben kann. Das Gericht hat klargestellt, dass die angefallenen Kosten nicht nur dokumentiert, sondern auch einen direkten Zusammenhang mit zukünftigen Umsätzen nachweisen müssen, damit Unternehmen von der Mehrwertsteuerabzugsfähigkeit profitieren können.

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