Kassationsgerichtshof Strafrecht Nr. 16444/2025: Scheinbare Begründung bei der Bestätigung der Inhaftnahme von Ausländern

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs, Sektion I Strafrecht, Nr. 16444 vom 28. April 2025 (veröffentlicht am 30. April 2025), befasst sich erneut mit einem sensiblen Thema: der gerichtlichen Kontrolle der administrativen Inhaftnahme von Ausländern gemäß dem Gesetzesdekret 145/2024, umgewandelt in das Gesetz 187/2024. Der Friedensrichter von Caltanissetta hatte den Erlass des Polizeipräsidenten ohne wirkliche Überprüfung seiner Begründung bestätigt. Der Kassationsgerichtshof hat, dem Rechtsmittel des Betroffenen stattgebend, das Urteil mit Zurückverweisung aufgehoben und die Notwendigkeit einer tatsächlichen Begründung betont, andernfalls droht die Anfechtbarkeit gemäß Art. 606 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Strafprozessordnung.

Der rechtliche Rahmen nach dem Gesetzesdekret 145/2024

Das Sicherheitspaket für Einwanderung 2024 hat Artikel 14 des konsolidierten Einwanderungsgesetzes tiefgreifend beeinflusst und die Voraussetzungen für die Inhaftnahme in den Zentren für die Unterbringung von Ausländern erweitert. Artikel 13 der Verfassung und Artikel 5 der EMRK verlangen jedoch, dass jede Beschränkung der persönlichen Freiheit von einer unabhängigen Justizbehörde angeordnet und überwacht wird. Der Friedensrichter, der innerhalb von 48 Stunden den Erlass des Polizeipräsidenten bestätigen muss, darf sich nicht auf eine formale Ratifizierung beschränken: Er muss tatsächliche und rechtliche Elemente abwägen, auch im Lichte der Leitlinien des EGMR (man denke an die Urteile Saadi gegen Vereinigtes Königreich und Khlaifia gegen Italien).

Die Leitsatzentscheidung des Gerichts und ihre Bedeutung

Im Hinblick auf die administrative Inhaftnahme von Ausländern im prozessualen Regime nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, ist die Entscheidung des Friedensrichters, die den Inhaftierungsbefehl bestätigt, ohne die vom Polizeipräsidenten vorgebrachten Gründe zu validieren und zu überprüfen, durch eine scheinbare Begründung fehlerhaft, die gemäß Art. 606 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Strafprozessordnung in der Revisionsinstanz angefochten werden kann.

Kommentar: Das Gericht kritisiert die noch weit verbreitete Praxis, die Festnahme eines Ausländers automatisch zu bestätigen. Eine „scheinbare Begründung“ liegt vor, wenn sich der Richter darauf beschränkt, den Erlass des Polizeipräsidenten zu wiederholen oder Standardformulierungen zu verwenden („als rechtmäßig erachtet“), ohne eine wirkliche Prüfung vorzunehmen. In diesem Fall ist die Entscheidung wegen Gesetzesverletzung und Begründungsmangels mit den Rechtsmitteln gemäß Art. 606 der Strafprozessordnung anfechtbar.

Die Rolle des Friedensrichters und die Begründungsprüfung

Die Entscheidung hebt drei Aspekte hervor:

  • Prüfungspflicht: Der Richter muss das Vorliegen der Voraussetzungen (unsichere Identität, Fluchtgefahr, Hindernisse bei der Rückführung) prüfen und die vom Polizeipräsidenten vorgebrachten Gründe begründen.
  • Effektiver rechtliches Gehör: Der Ausländer hat das Recht, mit Unterstützung eines Verteidigers seine Gründe darzulegen; das Schweigen der Entscheidung zu diesen Darlegungen stellt einen Begründungsmangel dar.
  • Rechtskontrolle: Bei scheinbarer Begründung ist die Revision beim Kassationsgerichtshof das geeignete Mittel, da sowohl die Verletzung von Art. 13 der Verfassung als auch der Mangel gemäß Art. 606 Buchst. b) und c) der Strafprozessordnung geltend gemacht werden können.

Praktische Auswirkungen für Anwälte und Praktiker

Anwälte, die ausländische Staatsbürger vertreten, müssen:

  • eine vollständige Kopie der Akte des Polizeipräsidiums beantragen;
  • rechtzeitig Einwände wegen mangelnder Begründung erheben;
  • etwaige persönliche Schwachstellen (Minderjährige, Flüchtlingsstatus, Opfer von Menschenhandel) im Lichte der EU-Richtlinien 33/2013 und 115/2008 dokumentieren;
  • die Revision prüfen und dabei präzise den Mangel der „scheinbaren Begründung“ angeben.

Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs festigt somit eine bereits in den Urteilen Nr. 9556/2025 und 2967/2025 zum Ausdruck gekommene Ausrichtung, die darauf abzielt, die materiellen Garantien der persönlichen Freiheit zu stärken.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 16444/2025 bekräftigt, dass die Inhaftnahme von Ausländern keine automatische Maßnahme werden darf. Der Friedensrichter ist verpflichtet, konkret und individuell zu begründen, andernfalls droht die Aufhebung durch den Kassationsgerichtshof. Dies ist eine ernste Mahnung, damit die Wahrung der öffentlichen Sicherheit mit den in der Verfassung und der EMRK verankerten Grundrechten vereinbar ist.

Anwaltskanzlei Bianucci